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FAQ zum Thema Bekannter Versender

13.07.2011 17:16 Uhr
FAQ zum Thema Bekannter Versender
© Foto: OutStyle_Fotolia

Fragen zur Zulassung Bekannten Versender? Hier stehen die Antworten

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Was ist ein bekannter Versender?
Ein bekannter Versender ist ein Produzent oder Hersteller von Fracht, an dessen Standort Fracht erst zu Luftfracht wird und bei dem diese Fracht erstmalig in den Sendungsumlauf gegeben wird oder der Luftfracht auf eigene Rechnung versendet. Produzenten sind die tatsächlichen physischen Produzenten der Luftfracht. Hersteller ist jemand, der Fracht erstmalig in seinen eigenen Räumlichkeiten als Luftfracht definiert.

Mit welchen Sachgebieten innerhalb des Luftfahrt-Bundesamtes muss ich als Antragsteller in Kontakt treten?
Für die Zulassung zum bekannten Versender steht Ihnen das Referat Betrieb (B6) zur Verfügung. Im speziellen werden Sie mit dem Sachgebiet B62 – Luftfrachtsicherheit und B63 – Schulung in Kontakt treten. Das Sachgebiet B63 ist für Sie Ansprechpartner für alle Belange der Schulungsthematik.

Was ist ein „Beauftragter für die Sicherheit"?
Er ist direkter Ansprechpartner zwischen dem zugelassenen Unternehmen und dem Luftfahrt-Bundesamt. Er ist der zentrale Verantwortliche des bekannten Versenders für den Bereich Luftfrachtsicherheit. Luftfracht darf nur dann „sicher" abgefertigt werden, wenn der Beauftragte für die Sicherheit in der Betriebsstätte vor Ort ist. Der Beauftragte für die Sicherheit kann für diesen Fall über Stellvertreter verfügen, welche dieselben Voraussetzungen erfüllen müssen.

Welche Voraussetzungen muss der „Beauftragte für die Sicherheit" erfüllen?
Voraussetzung für diese Stelle ist eine positiv beschiedene Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz, eine erfolgreich absolvierte Luftsicherheitsschulung sowie das Befähigungszeugnis.

Was ist ein „Vertrauter Verantwortlicher"?
Hat ein bekannter Versender mehrere Betriebsstätten, wird für jede Betriebsstätte eine Person benötigt, die die Voraussetzung des Beauftragten für die Sicherheit erfüllt. Der Beauftragte für die Sicherheit ist dann der hauptverantwortliche Ansprechpartner zwischen dem bekannten Versender und dem Luftfahrt-Bundesamt. Der Vertraute Verantwortliche wiederum ist für die lokale Betriebsstätte innerhalb des Unternehmens zuständig. Auch hier gilt: Ist der Vertraute Verantwortliche nicht in der Betriebsstätte vor Ort, darf Luftfracht nicht als „sicher" abgefertigt werden.

Was ist das „Personal aller Kategorien"?
Unter diese rechtliche Bezeichnung fallen alle Mitarbeiter des bekannten Versenders, die physisch mit „sicherer" Luftfracht in Berührung kommen. Das Personal muss über eine „3 plus 1"-Stunden-Schulung verfügen, welche von externen Schulungsunternehmen angeboten werden. Besitzt der Beauftragte für die Sicherheit eine „Ausbilderzulassung" darf er das Personal aller Kategorien auch selbst schulen.

Welche Dokumente müssen für die behördliche Zulassung zum bekannten Versender beim Luftfahrt-Bundesamt eingereicht werden?

  • Für den „Beauftragte für die Sicherheit" müssen folgende Nachweise eingereicht werden:
    - Schulungszertifikat für erfolgreich bestandene Luftsicherheitsschulung
    - Positiv beschiedene Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (zu beantragen bei der jeweiligen Landesluftsicherheitsbehörde)
    - Befähigungszeugnis
  • Für „Personal aller Kategorien" genügt der Nachweis über die „3 plus 1"-Stunden-Schulung
  • Unternehmensspezifisch ausgefülltes „bekannte Versender-Sicherheitsprogramm"
    Das Luftfahrt-Bundesamt stellt ein Muster des bekannte Versender-Sicherheitsprogramms zur Verfügung. Voraussetzung ist ein formloser schriftlicher Antrag und die unterschriebene „Verpflichtungserklärung"
  • Pläne als Teil des bekannte Versender-Sicherheitsprogramm
  • Übersichtsplan, in dem die Grundstücksgrenzen, Bauwerke und der pflanzliche Bewuchs zu erkennen ist. Zum Beispiel können Sie ein Geoinformationsbild aus dem Internet hierfür verwenden.
  • Pläne der Betriebsgebäude, mit besonderer Kennzeichnung der sicheren Luftfrachtbereiche (Markierung, wo Luftfracht abgewickelt wird)

 

Was ist „identifizierbare Luftfracht"?
Erst wenn ihre Fracht physisch zu Luftfracht wird, gilt sie als identifizierbare Luftfracht. Liegt identifizierbare Luftfracht vor, so muss diese vor unbefugtem Zugriff oder Manipulationen geschützt werden.

Welche Kosten entstehen bei der Zulassung zum bekannten Versender?
Gebühren werden zukünftig anhand einer Gebührenverordnung abgerechnet. Der Gesetzgeber hat dem Luftfahrt-Bundesamt bislang keine anwendbare Gebührenverordnung bereit gestellt. Daher wird aktuell keine Gebührenabrechnung erfolgen. Antragstellenden Unternehmen werden daher nur Gebühren und Auslagen in Rechnung gestellt.

Wie lange ist die Zulassung zum behördlich anerkannten bekannten Versender gültig?
Nach erfolgreich bestandener Prüfung durch das Luftfahrt-Bundesamt gilt die Zulassung für eine Dauer von 5 Jahren. Danach ist ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung möglich.

Müssen Änderungen dem Luftfahrt-Bundesamt vorher angezeigt werden?
Ändern sich im bekannte Versender-Sicherheitsprogramm angegebene Informationen, müssen diese dem Luftfahrt-Bundesamt mindestens 10 Arbeitstage vor in Kraft treten der Veränderung angegeben werden. Umzüge sind 3 Monate vor der Veränderung anzugeben. 

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