Auch wenn der Unfallgegner eigentlich wartepflichtig gewesen wäre: wer den Blinker nach rechts setzt, aber trotzdem weiter geradeaus fährt und dadurch einen Unfall verursacht, muss unter Umständen den Schaden alleine begleichen. Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilte, verurteilte das Amtsgericht Homburg am 2. Mai (Aktenzeichen 16 C 65/06) einen Falschblinker zum alleinigen Schadensersatz. In dem Fall hatte ein Autofahrer auf der vorfahrtsberechtigten Straße den rechten Blinker betätigt, war dann aber geradeaus gefahren. Eine wartepflichtige Autofahrerin fuhr in der Annahme, dass der andere abbiegen würde, in eine Kreuzung ein, wo es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge kam. Das Gericht wertete das falsch gesetzte Blinklicht als groben Verkehrsverstoß. Mit diesem habe die wartepflichtige Autofahrerin grundsätzlich nicht rechnen müssen. Ein wartepflichtiger Fahrer dürfe, so das Gericht, darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte, der den rechten Blinker setzt, auch nach rechts abbiegen wolle. Geschehe dies nicht, müsse der Vorfahrtsberechtigte alleine für die Schäden haften. (aru) Amtsgericht Homburg Urteil vom 2. Mai 2006 Aktenzeichen: 16 C 65/06
Falsches Blinken kann zur Alleinhaftung führen
Ein wartepflichtiger Autofahrer darf darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug mit rechts gesetztem Blinklicht auch abbiegt.