Erfurt. Dies urteilte das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt (2 AZR 366/04). Der Mitarbeiter müsse sich dann so behandeln lassen, als habe der Arbeitgeber die entsprechenden Fristen gewahrt. Das gelte allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung den Adressaten erreicht. Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit die Klage eines Analysten aus Bayern ab. Dem Arbeitgeber sei während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses die richtige Anschrift des Mitarbeiters nicht bekannt gewesen. Der Arbeitnehmer habe, nachdem er von der Kündigungsabsicht erfuhr, vielmehr erneut die Anschrift einer Wohnung angegeben, aus der er schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war. Unter dieser Adresse konnte die Kündigung daher nicht zugestellt werden.
Falsche Anschrift schützt nicht vor Kündigung
Arbeitnehmer sind durch die Angabe falscher Anschriften nicht vor der Kündigung geschützt. Der Empfänger eines Kündigungsschreibens kann sich nicht auf eine verspätete Postzustellung berufen, wenn er diese selbst zu vertreten hat.