Köln. Die Übermittlung von elektronischen Rechnungen mittels EDI und WebEDI gehört zu den Standardanwendungen in der Wirtschaft. Auf Grund der Änderung des Umsatzsteuergesetzes hat der Gesetzgeber eine bereits lange von der Wirtschaft geforderte Vereinfachung umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2009 kann in Deutschland bei EANCOM-Rechnungen auf die Sammelabrechnung (zusammenfassende Rechnung) verzichtet werden. Bisher verlangte das Umsatzsteuergesetz beim elektronischen Datenaustausch (EDI) zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung, die meist in Papierform ausgestellt wurde. Nun genügen eine Vereinbarung über den EDI-Datenaustausch und der Einsatz von sicheren Datenaustauschverfahren, welche die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Eine Expertengruppe aus EDI- und Steuerfachleuten sowie Wirtschaftsprüfern und Spitzenverbänden unter der Leitung der Kölner Standardisierungsorganisation GS1 Germany hat die bereits vorher geltenden Anforderungen hinsichtlich Authentizität und Integrität unter die Lupe genommen, um den Anwendern in der Wirtschaft wichtige Hilfestellungen zur Gewährleistung der Rechtsicherheit bei der Übertragung von EDI-Rechnungen zu geben. Ergebnis dieser Arbeit ist die „Muster-Vereinbarung über den Elektronischen Datenaustausch (EDI), Nachrichtentyp Invoic, mit EANCOM als Subset von UN/EDIFACT“ die am 9. Juni 2009 als GS1 Germany-Anwendungsempfehlung verabschiedet worden ist. Die Mustervereinbarung, die zugehörige Anlage 1 und die ausführliche Kommentierung (siehe Download unten) In der EDI-Mustervereinbarung wird explizit auf die Anforderungen in Bezug auf die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit der Daten eingegangen und es werden die notwendigen Schritte hinsichtlich EDI-Prozess und Archivierung dargelegt, um die Anforderungen des Gesetzgebers zu erfüllen. Als nächste Schritte sind ähnliche Empfehlungen für WebEDI-Prozesse und GS1 XML in Vorbereitung. Desweiteren sollen konkrete Umsetzungshilfen (z.B. FAQ-Liste) erarbeitet werden, um die Umsetzung zu erleichtern. Unabhängig von den Reformen können selbstverständlich weiterhin EDI-Rechnungen mit einer elektronischen Signatur versehen werden, um die Forderungen des Umsatzsteuergesetzes zu erfüllen. Bei elektronischen Rechnungen, die nicht im EDI- Verfahren (z. B. im Pdf-Format) gesendet werden, ist die qualifizierte elektronische Signatur Pflicht. (ak)
- EDI_muster_2009 (159.0 KB, MSWORD)