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Eckpunkte der Erbschaftssteuerreform stehen

06.11.2007 17:57 Uhr

Bund und Ländern einigen sich auf zentrale Kernpunkte: Unternehmenserben werden deutlich entlastet

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Berlin. Die von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) und Ministerpräsident Roland Koch (CDU) geleitete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erbschaftsteuerreform hat sich gestern auf ein grundsätzliches Konzept geeinigt. Zentrale Eckpunkte sind die Änderung der persönlichen Freibeträge, die Entlastung für Betriebsvermögen sowie die Änderungen für Immobilieneigentümer. Nach dem neuen Recht sollen Ehepartner künftig 500.000 Euro steuerfrei erben können (bisher: 307.000 Euro). Mit 400.000 Euro soll auch der Freibetrag für Kinder deutlich erhöht werden (bisher: 205.000 Euro). Auch Enkelkinder würden mit einem Freibetrag von 205.000 Euro von der Reform profitieren (bisher: 51.200 Euro). Weiter entfernte Verwandte sollen dagegen stärker belastet werden. Für Unternehmen will die Arbeitsgruppe ein so genanntes modifiziertes Abschmelzmodell vorschlagen. Bei Unternehmenserben soll künftig nur 85 Prozent der Bemessungsrundlage für die Erbschaftsteuer angesetzt werden, wenn der Betrieb mindestens 15 Jahre weitergeführt wird und die Lohnsumme nach diesen 10 Jahren mindestens 70 Prozent der Lohnsumme zum Zeitpunkt des Erbfalls beträgt. Neu kalkulieren müssen letztlich auch Immobilieneigentümer: Bislang geht das Finanzamt nicht vom so genannten Verkehrswert, also vom eigentlichen Wert der Immobilie aus, sondern setzt nur rund 60 Prozent des tatsächlichen Verkehrswerts an und errechnet daraus die Steuer. Dadurch fahren Immobilienerben besser als Bargeld- oder Wertpapiererben, wo 100 Prozent des Wertes der Besteuerung zu Grunde liegen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht vor einigen Monaten als grundgesetzwidrig eingestuft. Eine verbindliche Regelung in dieser Frage liegt noch nicht vor, aber alle Experten sind sich einig: Künftig werden die Finanzbehörden stets den aktuellen Verkehrswert ansetzen müssen. Noch sind einige Einzelfragen offen, das parlamentarische Verfahren hat noch nicht begonnen und wird in diesem Jahr auch nicht mehr zum Abschluss kommen. Da jedoch die Reform rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll, ist vorgesehen, dass man sich bis zur Verabschiedung der Reform wahlweise noch nach dem alten Erbschaftsteuerrecht veranlagen lassen kann. (kap)

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