Das beklagte Unternehmen wollte einen Arbeitnehmer als Aushilfe beschäftigen. Entsprechend der gesetzlichen Grundlage aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz schlossen die Parteien einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag, weil der Arbeitnehmer älter als 52 Jahre war. Nachdem der Europäische Gerichtshof die entsprechende Gesetzesvorschrift mit Urteil vom 22. Dezember 2005 für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärt hatte, klagte der Arbeitnehmer jetzt auf unbefristete Weiterbeschäftigung. Anders als das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gab das Bundesarbeitsgericht der Klage jetzt statt. Die Vorschrift, die die sachgrundlose Befristung ermöglicht habe, stelle eine unzulässige Diskriminierung des Arbeitnehmers wegen seines Alters dar und dürfe deshalb nicht mehr angewendet werden. Befristungen, die allein auf diese Vorschrift gestützt worden sind, seien unwirksam, so die Richter. Die Arbeitgeber könnten sich auch nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. (aru) BAG Urteil vom 26. April 2006 AZ: 7 AZR 500/04
Das Urteil der Woche: Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit Älteren unwirksam
Arbeit + Soziales: Unzulässige Diskriminierung älterer Arbeitnehmer