Der Betroffene hatte mit knapp 65 Kilometer pro Stunde innerorts eine rote Ampel überfahren und war deswegen vom Amtsgericht Berlin wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrsordnung zu einer Geldbuße von 125 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Mannes hatte jetzt vor dem Kammergericht Erfolg: Der Amtsrichter hatte zwar im Urteil erklärt, es sei wegen der Lichtbilder der Überwachungskamera davon überzeugt, dass der Betroffene den Rotlichtverstoß begangen habe. Dies reiche jedoch nicht aus. Der Richter müsse dem Rechtsmittelgericht vielmehr durch Ausführungen zur Qualität der Aufnahme, eine Beschreibung der abgebildeten Person beziehungsweise charakteristische Identifizierungsmerkmale oder aber durch eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Lichtbild eine Überprüfung ermöglichen, ob das Foto überhaupt zur Identifizierung geeignet sei. Weil dies alles dem Urteil nicht zu entnehmen sei, sei es aufzuheben. Außerdem dürfe das Amtsgericht nicht ohne weiteres von einer vorsätzlichen Rotlichtverletzung ausgehen, nur weil es annehme, der Betroffene habe sein Fahrzeug schließlich jederzeit verkehrsgerecht abbremsen können. Die überhöhte Geschwindigkeit weist nach Auffassung des Kammergerichts nämlich eher darauf hin, dass der Betroffene vor der Ampel noch beschleunigt habe, weil er glaubte, den weder gewollten noch billigend in Kauf genommenen, sondern nur als drohend erkannten Rotlichtverstoß dadurch noch vermeiden zu können. (pop/aru) KG Beschluss vom 16.Januar 2006 Aktenzeichen: 3 Ws (B) 582/05
Das Urteil der Woche: Rote Ampel ungestraft überfahren
Amtsgericht muss in Urteil Beweise ausführen: Ein Bußgeld ist ohne charakteristische Identifizierungsmerkmale des Rotlichtsünders unwirksam