Das österreichische Kraftfahrgesetz verpflichtet den Halter eines im In- oder Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugs, der Behörde auf Anfrage innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen, wer sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Der deutsche Beschuldigte, dessen in Deutschland zugelassenes Fahrzeug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen war, wurde zuerst selbst als Fahrer vermutet. Nachdem er im Strafverfahren Einspruch eingelegt und behauptet hatte, er könne den Fahrzeugführer nicht benennen, forderte ihn die Behörde förmlich zur Mitteilung des Fahrers auf. Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Die zuständige österreichische Bezirkshauptmannschaft erkannte darin einen Verstoß gegen das Kraftfahrgesetz und verhängte eine Geldstrafe von 130 Euro, ersatzweise 65 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Das ließ der Beschuldigte nicht gelten und zog vor Gericht: Schließlich sehe das deutsche Recht eine entsprechende Auskunftspflicht nicht vor, und außerdem sei nach der Europäischen Menschenrechtskonvention niemand verpflichtet, sich selbst zu belasten, sondern habe das Recht zu Schweigen. Das überzeugte die Richter des Unabhängigen Verwaltungssenats Vorarlberg: Weil zunächst der Beschuldigte als Fahrer verdächtigt wurde, sei er bereits „Subjekt“ eines Strafverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dürfe aber niemand, gegen den ermittelt würde, gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Die festgesetzte Geldstrafe sei daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, so die Richter. (pop/aru) OVS Vorarlberg Entscheidung vom 10. Juni 2005 Aktenzeichen: 1-774/04
Das Urteil der Woche: Österreichische Lenkeranfrage unzulässig
Die in Österreich gültige Verpflichtung des Fahrzeughalters, den Fahrzeuglenker zu benennen, kann gegen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbriefte "Recht zu Schweigen" verstoßen.