Das Urteil der Woche: Mithaftung beim Fahren auf der Gegenfahrbahn

18.04.2006 00:00 Uhr

Das Fahren auf der Gegenfahrbahn führt bei einem Unfall immer zur Mithaftung

Koblenz. Ein Autofahrer auf der Gegenfahrbahn muss bei einem Unfall stets einen Teil des Schadens selbst zahlen. Das geht aus einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Das gilt nach dem Richterspruch selbst dann, wenn der Unfall von einer Überreaktion des entgegenkommenden Autofahrers verursacht wurde (Az.: 12 U 1236/04). Das OLG hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Mainz auf und verurteilte den Fahrer eines Lastwagens dazu, 30 Prozent des Schadens eines Verkehrsunfalls in Höhe von knapp 4000 Euro zu tragen. Der Mann war auf einer innerörtlichen Straße mit seinem LKW zum Teil auf die Gegenfahrbahn geraten. Eine entgegenkommende Autofahrerin irritierte dies so sehr, dass sie stark bremste und dadurch mit dem Lastwagen kollidierte. Ohne das Bremsmanöver hätte die Frau wahrscheinlich an dem LKW vorbeifahren können. Das Landgericht Mainz gab ihr daher die alleinige Schuld. Das OLG beurteilte dies anders. Zwar könnten Überreaktionen ungeübter Autofahrer einen Unfall für einen Beteiligten zu einem „unabwendbaren Ereignis“ machen. Dies gelte aber nicht, wenn diesem Beteiligten ein eigenes Fehlverhalten vorzuwerfen sei. (dpa/aru)

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