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Bekannter Versender: Weiter Verwirrung um den 25. März

22.01.2013 17:00 Uhr
Bekannter Versender: Weiter Verwirrung um den 25. März
Unsichere Ladung muss einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden, beispielsweise per Röntgenscanner
© Foto: Heiner Siegmund

Einige Länder drängen auf einen späteren Einführungstermin der neuen Regeln zum Bekannten Versender. Entscheidung fällt am Mittwoch in einer EU-Arbeitsgruppe.

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Brüssel. Die schärferen EU-Bedingungen für die sichere Versendung von Luftfrachtgütern könnten zu zwei unterschiedlichen Terminen, nämlich dem 25. März und dem 15. April, in Kraft treten. Eigentlich sollte ab dem Stichtag 25. März nur Luftfracht als sicher gelten, die von einem als „Bekannter Versender“ zertifizierten Unternehmen stammt. Andernfalls müsste die Ladung einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden.

Auf Drängen von EU-Mitgliedsländern, die bislang kein unabhängiges Zertifizierungssystem für sichere Luftfracht haben, könnte die EU-Kommission jetzt auch den 15. April als Starttermin des neuen Systems akzeptieren. Darauf einigten sich Industrievertreter heute in Gesprächen mit der EU-Kommission. Eine endgültige Entscheidung über die Termine fällt allerdings erst morgen (Mittwoch). Dann treffen sich Vertreter der EU-Mitgliedsländer in der Aviation Security Gruppe der EU-Kommission. Die Industrie soll am Tag darauf über den Beschluss informiert werden.

Grund für die derzeit im Raum stehenden zwei Termine sind unterschiedliche Lesarten einer Klausel aus der Verordnung 185/2010, die die neuen Regeln festlegt. Deutschland habe daraus bislang den 25. März als Wechseltermin herausgelesen. Das sei, so ein Brüsseler Experte aus der Transportbranche, auch das rechtlich bindende Datum. Andere EU-Staaten seien allerdings immer vom 29. April ausgegangen. Für diesen Termin hätte man aber ein neues Gesetz verabschieden müssen, was vor Mai nicht möglich gewesen wäre, so die EU-Kommission heute. Aus Sicht der Transportbranche werden zwei mögliche Starttermine der neuen EU-Sicherheitsbedingungen zu Problemen bei Haftungs- und Wettbewerbsfragen führen. (kw)

 

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