Die Führerscheinbehörde darf einem Autofahrer die Fahrerlaubnis nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens wegen eines Verkehrsdelikts entziehen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Beschluss. Nach Meinung der Richter muss die Behörde abwarten, ob das Strafgericht den Betroffenen für ungeeignet hält, ein Fahrzeug zu steuern. Dieser Entscheidung dürfe die Behörde nicht vorgreifen. Das Gericht erklärte mit seinem Beschluss den sofortigen Entzug eines Führerscheins für rechtswidrig. Gegen den betroffenen Autofahrer lief ein Strafverfahren wegen eines Verkehrsdelikts. Ohne den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, entzog die Führerscheinbehörde dem Mann die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Anders als das Verwaltungsgericht, das die behördliche Entscheidung bestätigt hatte, befand das OVG, die Maßnahme sei voreilig gewesen und „zur Unzeit“ ergangen. Um widersprüchliche Entscheidungen von Strafgerichten und Führerscheinbehörden zu vermeiden, werde dem Strafverfahren der Vorrang eingeräumt. Solange ein Strafrichter den Entzug des Führerscheins nicht angeordnet habe, dürfe auch die Führerscheinbehörde nicht tätig werden. (dpa) OVG Rheinland-Pfalz Az.: 10 B 10371/06
Behörde darf Führerschein nicht ohne Gerichtsentscheidung entziehen
Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Einschätzung des Strafgerichts nicht vorgreifen.