Mainz. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland- Pfalz in Mainz hervor. Damit sei die Befristung ungültig, und der betroffene Arbeitnehmer befinde sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (Urteil vom 26. 4. 2007 - 2 Sa 793/06). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Arbeitnehmerin statt. Die Klägerin wollte vor Gericht die Feststellung erreichen, dass sie sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet.Tatsächlich hatte sie einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, weil sie eine Mitarbeiterin während der Elternzeit vertreten sollte. Sie machte geltend, die Mitarbeiterin habe völlig andere Aufgaben wahrgenommen, so dass der angebliche Grund für die Befristung nur vorgeschoben sei. Der Arbeitgeber räumte ein, versehentlich den falschen Vertretungsgrund angegeben zu haben. Das LAG nahm eine strenge Haltung ein und betonte, ohne sachlichen Grund dürfe ein Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht befristet werden, da andernfalls die Kündigungsschutzvorschriften umgangen werden könnten. Daher müsse bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages die tatsächliche Ursache für Befristung angegeben werden. Der Arbeitgeber könne die Gründe nachträglich nicht austauschen.
Arbeitsvertrag muss wahren Grund für eine Befristung enthalten
Ein befristeter Arbeitsvertrag, der den sachlichen Grund für die Befristung nicht erkennen lässt oder eine falsche Ursache nennt, ist rechtswidrig.