Den Vorwurf eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens wollte die beklagte Spedition nicht auf sich sitzen lassen. Nachdem sie mit der Abwicklung eines Transportes beauftragt worden war, wurde die Ware vor dem Weitertransport in ihrem Lager geraubt. Der Versicherer des Auftraggebers machte Schadensersatzansprüche geltend. Das Lager der Beklagten befindet sich in einem weitläufigen Gewerbegebiet, das von ungefähr 80 Unternehmen der Verkehrsbranche genutzt wird. Es wird zu Tag- und Nachtzeiten von einer Vielzahl an Lkw zur Be- und Entladung angefahren. Die Beklagte beschäftigt zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zusätzlich drei Mitarbeiter, die neben den Fahrern beim Warenumschlag behilflich sind. Die klagende Versicherung war der Auffassung, dass der Überfall hätte vermieden werden können, wenn die nahe liegendsten und einfachsten Sicherheitsvorschriften beachtet worden wären. Vor Gericht sah man das anders. Denn bei einem Güterumschlagslager, in dem ein Kommen und Gehen herrscht, ist ein Überfall unvermeidbar, wenn er durch gewalttätige und bewaffnete Täter erfolgt. In solchen Fällen kann der Schaden auch bei der äußersten zumutbaren Sorgfalt nicht vermieden werden. Denn eine sichere Abschließung ist schlicht nicht möglich (Landgericht Frankfurt am Main, 9. Mai 2001, Aktenzeichen: 3/13 O 12/01)
Aktuelles Urteil: Warenraub im Lager
Bewaffneter Raub im Lager einer Spedition. Eigentlich ein klarer Fall. Doch die Versicherung will mal wieder nicht zahlen. Ein Gericht musste den Fall klären.