Mainz. Vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber auch bei einer verschlechterten wirtschaftlichen Lage nicht einfach einseitig verringern oder sogar streichen. Das geht aus einem am Montag bkanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Vielmehr müsse auch in diesem Fall der Arbeitsvertrag einvernehmlich geändert werden. Dies gelte selbst dann, wenn für das Unternehmen ein sogenannter Standortsicherungs-Tarifvertrag abgeschlossen worden sei (Urteil vom 11. 7. 2008 - Az.: 6 Sa 142/08). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Laborleiters statt. Er hatte geltend gemacht, sein Arbeitgeber habe ihm zu Unrecht Tantiemen nicht gezahlt. Im Arbeitsvertrag des Klägers war für jedes Geschäftsjahr eine Mindesttantieme in Höhe von einem Viertel seines Brutto-Monatsgehalts vereinbart. Als wegen der Verschlechterung des Geschäftsergebnisses in einem Tarifvertrag und in einer Betriebsvereinbarung die Höhe der Tantiemen auf 20 Prozent verringert wurde, verweigerte der Kläger die Zustimmung und verlangte weiterhin die Mindesttantieme. Das LAG gab ihm Recht. Die Mainzer Richter betonten, der Kläger habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er auf seine Ansprüche nicht verzichten wolle. Der Arbeitgeber habe daher die Zahlungen nicht einfach reduzieren dürfen. Dass der Kläger von der Rettung des Betriebes ebenso wie seine Kollegen profitiert habe, sei rechtlich unerheblich. Eine moralische Wertung sei dem Gericht untersagt, heißt es in dem Urteil. (dpa/stb)
Aktuelles Urteil: Vereinbarte Sonderzahlung auch bei wirtschaftlicher Verschlechterung
Vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber auch bei einer verschlechterten wirtschaftlichen Lage nicht einfach einseitig verringern