Der Kläger zechte in einer Bar ausgiebig. Die auflaufenden Rechnungen bezahlte er mit seiner Kreditkarte und unterzeichnete über mehrere Stunden hinweg Belege über einen Gesamtbetrag von 18.000 Mark. Um eine Belastung seines Kontos zu verhindern, suchte der Kläger am nächsten Morgen eine Geschäftsstelle seiner Bank und anschließend noch die kontoführende Filiale an seinem Wohnsitz auf. Doch seine mündlichen Erläuterungen, er sei alkoholbedingt geschäftsunfähig gewesen und betrogen worden, halfen wenig. Die Bank glich die Belastungen aus. Eine Beschwerde beim Kreditinstitut blieb ebenso erfolglos, wie der Gang vor Gericht. Die beim Karteneinsatz durch Unterzeichnen der Belastungsbelege erteilte Weisung, die Beträge auszugleichen, ist unwiderruflich. Der Kläger hätte Einwendungen schriftlich darlegen müssen, um der Beklagten eine qualifizierte Prüfung zu ermöglichen. Ansonsten ist es unangemessen, das Risiko eines Rechtsstreits auf die Bank abzuwälzen, Oberlandesgericht Köln, 14. November 2001, Aktenz.: 13 U 8/01
Aktuelles Urteil: Unterschrift auch im Suff gültig
Wer an der Bar ordentlich zecht und fleißig Kreditkartenbelege unterschreibt, darf nicht hoffen, dass seine Unterschrift nachher wegen Trunkenheit ungültig ist.