Ein inländischer Kaufmann muss bei der Beauftragung eines inländischen Spediteurs davon ausgehen, dass dieser bei der Beförderung der Fracht nur zu den Bedingungen der jeweils gültigen ADSp arbeiten wird. Widerspricht daher der Kaufmann nicht der Einbeziehung dieser Bedingungen, hat er sie damit stillschweigend anerkannt. Amtsgericht Hamburg, 15. Mai 2001, Aktenzeichen: 36B C 327/01
Aktuelles Urteil: Spediteursbedingungen stillschweigend anerkannt
Wer Spediteure beauftragt, der erkennt gleichzeitig die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) an.