Die Gesellschafterversammlung hatte im Juni 1999 die Stillegung ihres Betriebs beschlossen. Die anschließenden Verhandlungen über einen Interessenausgleich zwischen den Betriebsparteien scheiterten. Nach 15 Jahren im Betrieb bedeutete dies auch das Aus für den Kläger, der zum 31. März 2000 seine Kündigung erhalten hatte. Nach dem Sozialplan bekam er 92.000 Mark ausgezahlt. Er war jedoch der Auffassung, zusätzlich noch einen Nachteilsausgleich beanspruchen zu können und zog vor Gericht. Dort aber unterlag er. Zwar war der mit dem Betriebsrat durchgeführte Verständigungsversuch des Unternehmens unzureichend gewesen. Denn laut Betriebsverfassungsgesetz hätte nach den gescheiterten Verhandlungen zunächst noch die Einigungsstelle angerufen werden müssen. Allerdings sollen sowohl durch die Sozialplanabfindung als auch durch den Nachteilsausgleich wirtschaftliche Nachteile ausgefangen werden, die der Arbeitnehmer durch eine Entlassung wegen einer Betriebsstillegung erleidet. Weil dies eine so genannte Zweckidentität war, durfte das beklagte Unternehmen die beiden Forderungen miteinander verrechnen – und musste keine zusätzliche Zahlung leisten. (Bundesarbeitsgericht, 20. November 2001, Aktenzeichen: 1 AZR 97/01)
Aktuelles Urteil: Sozialplan bei Bestriebsstilllegung:
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es bei Betriebsstilllegungen erlaubt ist, verschiedene Forderungen im Sozialplan für die Mitarbeiter zu verrechnen.