Hat ein Mitarbeiter gegen eine generelle Weisung seines Arbeitgebers verstoßen und einen Schaden verursacht, haftet er deshalb noch nicht vollumfänglich. Diese Erfahrung machte auch ein Arbeitgeber vor Gericht. Ein 16-jähriger Auszubildender hatte in seinem Unternehmen einen Gabelstapler benutzt und war damit gegen ein Lagertor gefahren. Dadurch war ein Schaden von damals 6900 Mark entstanden. Der Azubi besaß weder einen Führerschein noch war ihm die Bedienung des Gabelstaplers erklärt worden. Der Arbeitgeber hatte ihm sogar ausdrücklich untersagt, das Arbeitsgerät zu benutzen. Nun wollte er Schadensersatz. Der Azubi behauptete jedoch, er habe einen Lkw abladen müssen. Dazu habe er den Gabelstapler benötigt. Vertraut ein Mitarbeiter darauf, dass bei der Missachtung einer Anweisung kein Schaden entsteht, so liegt nur grobe Fahrlässigkeit, nicht jedoch Vorsatz vor, urteilten die Richter. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich den Schaden dann zu teilen. Ob das hier der Fall ist, muss noch geklärt werden. Bundesarbeitsgericht, 18. April 2002 Aktenzeichen: 348/01
Aktuelles Urteil: Mitarbeiter haftet nur für Vorsatz
Handelt ein Azubi gegen Ihre Anweisungen, dann haftet er trotzdem nicht voll für eventuelle Schäden – so ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.