Die Versicherung kann einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages auf die Frage nach ärztlichen Behandlungen in den letzten fünf Jahren lediglich einen niedrigen Blutdruck ohne Befund angibt, diverse andere Erkrankungen, die zu erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten führten, jedoch verschweigt. Landgericht Berlin, 23. Juli 2002 Aktenzeichen: 7 O 134/02
Aktuelles Urteil: Lügen bei Gesundheitsfragen erlaubt?
Was passiert, wenn Sie bei den Angaben über Ihre Gesundheit bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bewusst lügen? Das Landgericht Berlin hat entschieden.