Jena. Wenn sie nur dem Gütertransport dienten, sei die Einstufung als „PKW“ in der Zulassung nicht entscheidend, so das Gericht. Maßgebend seien die tatsächlichen Eigenschaften und die Nutzung. Im aktuellen Fall ging es um einen Transporter, der außer der abgetrennten Ladefläche nur eine Sitzbank für Fahrer und Beifahrer hatte. Für ihn gelte die Höchstgeschwindigkeit von 80 Kilometer pro Stunde wie für Lastwagen. Der Fahrer hatte gegen einen Bußgeldbescheid über 250 Euro sowie ein Fahrverbot geklagt. Er war nach Angaben des Gerichts auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von Tempo 134 unterwegs gewesen. Das mit Kartons beladene Fahrzeug war insgesamt 4,6 Tonnen schwer. Im Zulassungsschein war es als „PKW geschlossen“ angegeben. Für die Abgrenzung zwischen Lastwagen und PKW komme es aber nicht auf die Zulassung an, entschied der erste Strafsenat des Jenaer Gerichts. Das Bundesverkehrsministerium hatte vor einer Woche angekündigt, eine Höchstgeschwindigkeit von Tempo 80 für Kleintransporter ab 3,5 Tonnen einzuführen, die zum Warentransport genutzt werden.
Aktuelles Urteil: Kleintransporter nur Tempo 80
Eine Reihe von Kleintransportern dürfen in Zukunft nicht mehr als Tempo 80 fahren. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil (Az.: 1 Ss 208/04) des Thüringer Oberlandesgerichtes von Ende letzter Woche.