Der Verlust einer Warensendung hat zu zwei Prozessen geführt. Zunächst ist die Spedition, die mit dem Transport beauftragt war, zum Wertersatz verurteilt worden. Im Anschluss zog diese gegen das von ihr eingeschaltete Subunternehmen vor Gericht. Sie war der Ansicht, dass ihr Frachtführer die alleinige Schuld am Abhandenkommen des Transportgutes habe. Der wollte den Schaden allenfalls teilen. Auch die Richter kamen zu diesem Ergebnis. Die Spedition hatte aufgrund eines Eingabefehlers eine falsche Adressatin eingegeben. Der Fahrer des Beklagten hatte vor dem Büro der genannten Firma eine Person angetroffen, die die Sendung entgegengenommen und die Papiere abgezeichnet hatte. Diese Person war jedoch kein Mitarbeiter der Firma. Damit waren sowohl die Klägerin als auch der Frachtführer schuld am Abhandenkommen der Ware. Der Frachtführer hat zwar an eine unbekannte Person ausgeliefert, dies war aber erst durch die falsche Adressierung möglich geworden. Landgericht München I, 27. Dezember 2001, Aktenz.: 4 O 16730/01
Aktuelles Urteil: Geteilte Haftung für Verlust
Liefert ein Frachtführer eine Sendung beim falschen Empfänger ab, dann haftet die beauftragende Spedition zur Hälfte, wenn diese die falsche Adresse angegeben hat.