Frankfurt/Main. Die Richter wiesen damit die Klage eines Kraftfahrers gegen ein Transportunternehmen zurück und erklärten seine fristgerechte Kündigung für wirksam (Az: 1 Ca 2101/06). Die Firma war unter anderem für die Beförderung der Flugzeug-Crew zwischen dem Frankfurter Flughafen und diversen Hotels zuständig. Dabei weigerte sich der Busfahrer mehrfach, einen Kleinbus zu fahren und bestand auf dem Einsatz der ebenfalls vorhandenen größeren Omnibusse. Für den Kleinbus fehle ihm die Personenbeförderungserlaubnis, argumentierte der Mann unzutreffenderweise und ging vorzeitig nach Hause. Vor Gericht vertrat der Arbeitnehmer die Auffassung, der Kündigung hätte eine Abmahnung vorausgehen müssen. Laut Urteil hätte eine Abmahnung in dem konkreten Fall aber keine Verhaltensbesserung erzielt. Selbst in der Gerichtsverhandlung habe sich der Arbeitnehmer schließlich noch in puncto Fahrerlaubnis uneinsichtig gezeigt. Wer eine solche Unverbesserlichkeit im Arbeitsverhältnis zeige, dürfe auch ohne Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung entlassen werden, so der Vorsitzende Richter.
Aktuelles Urteil: Bei Arbeitsverweigerung ist ein Arbeitnehmer ohne Abmahnung kündbar
Wenn ein Arbeitnehmer beharrlich die Arbeit verweigert, ist seine Kündigung auch ohne voraus gegangene Abmahnung rechtlich möglich. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil entschieden.