Der Kläger wollte den Verlust seiner Stelle nicht ohne Kampf akzeptieren und ließ gerichtlich prüfen, ob er seine Wiedereinstellung beanspruchen kann. Er war auf der Grundlage von sechs befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Dabei vertrat er eine dem Personal- und Gesamtpersonalrat angehörende Kollegin. Der letzte Vertrag lief am 30. April 2000 aus. Da die Stelleninhaberin erneut in den Personalrat gewählt und freigestellt wurde, musste wiederum für eine Vertretung gesorgt werden. Doch der Kläger ging leer aus. Seine Weiterbeschäftigung wurde vom Arbeitgeber abgelehnt. Die Richter befanden, dass auch die Befristung des letzten Vertrages wirksam gewesen war und der Kläger zudem keinen Anspruch auf einen neuen Vertrag hat. Die Befristung war sachlich gerechtfertigt, da man für die Stelleninhaberin eine Vertretung benötigte. Auch wenn sie entgegen der ursprünglichen Prognose erneut freigestellt wurde, bestand kein Weiterbeschäftigungsanspruch. Ihn gibt es bei wirksam befristeten Arbeitsverhältnissen grundsätzlich nicht. Bundesarbeitsgericht, 20. Februar 2002, Aktenzeichen: 7 AZR 600/00
Aktuelles Urteil: Befristete Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverträge führen nicht selten zu Unmut beim Arbeitnehmer. Insbesondere wenn der Arbeitsplatz an eine neu angestellte Person vergeben wird. Doch ein Recht auf Festanstellung gibt es nicht.