Der Kläger, ein Unternehmen, hatte einer EDV-Firma eine Masterdiskette zur Virenprüfung und Duplizierung überlassen. Als die Disketten in Gebrauch genommen worden waren, konnte nicht lange mit ihnen gearbeitet werden: Sie waren von einem Virus befallen. Der Klägerin verlangte deshalb von der EDV-Firma Schadensersatz. Als diese nicht zahlte, zog er vor Gericht – und bekam Recht. Die Beklagte hatte schließlich selbst angeboten, die Masterdiskette auf Viren mit aktueller Anti-Virus-Software hin zu überprüfen. Hierfür setzte sie ein sogar kostenlos zu erhaltendes Programm nicht ein, sondern lediglich die Vorgängerversion. Damit war der Vertrag von der Beklagten "schuldhaft schlecht erfüllt" worden, wie es in der Urteilsbegründung hieß. Unerheblich war, dass die Klägerin die Arbeit der EDV-Firma nicht unverzüglich auf ihre Mangelfreiheit hin untersucht hatte. Denn: Beauftragt ein Kaufmann einen anderen Kaufmann gegen Entgelt mit der Überprüfung einer Ware, kann man danach nicht verlangen, dass er wiederum einen Sachverständigen betraut mit der Überprüfung der Mangelfreiheit. (Landgericht Hamburg, 18. Juli 2001, Aktenzeichen: 401 O 63/00)
Aktuelle Urteile: Schadensersatz von EDV-Firma
Das Landgericht Hamburg entschied, dass eine EDV-Firma seinem Kunden Schadenserstz zahlen muss: Grund war eine mit Viren verseuchte Diskette.