Am 1. März 2014 ist die „Tachografen-Verordnung“ VO (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr in Kraft getreten. Einige der neuen Bestimmungen gelten gemäß Artikel 48 der Verordnung jedoch erst ab dem 2. März 2015, so beispielsweise auch Artikel 34. Danach dürfen die Mitgliedstaaten von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird. Folglich müssen diese Zeiten digital nachgetragen werden. Darunter fällt nun beispielsweise auch die Wochenruhezeit. Bisher war der Nachtrag von Ruhezeiten nur für die tägliche Ruhezeit vorgeschrieben.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass es auch nach dem 2. März 2015 noch Fahrtenschreiber geben wird, die aus technischen Gründen nicht in der Lage sind, nachgetragene Zeiten über mehrere Tage auf der Fahrerkarte zu speichern. Daher hat die EU-Kommission eine Leitlinie formuliert, wonach Fahrer, die ihre außerhalb des Fahrzeugs erbrachten Tätigkeiten nicht manuell vor der Wiederaufnahme der Lenktätigkeit nachtragen können, weiterhin die EU-Bescheinigung verwenden dürfen. Diese soll von den Kontrollbehörden weiterhin akzeptiert werden.