Düsseldorf. Wird ein gewerblich genutztes Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann der Geschädigte den entgangenen Gewinn für die Zeit, in der das Fahrzeug reparaturbedingt ausfällt, geltend machen. Hierbei muss er diesen Betrag jedoch ganz konkret darlegen. Die Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Auswertung zum Vergleich des normalerweise anfallenden Gewinns in diesem Zeitraum reicht nicht. Das entschied das Landgericht Düsseldorf.
In dem verhandelten Fall war ein Taxi beschädigt worden. Der Firmeninhaber legte dar, dass er im Vorjahr in dem Zeitraum der Reparaturdauer einen bestimmten Gewinn erzielt habe, konnte allerdings nicht nachweisen, dass dies in diesem Jahr ebenso der Fall gewesen wäre. Nach Ansicht der Richter wäre es erforderlich gewesen, konkrete Buchungsaufträge vorzulegen, die verdeutlichen, dass sich durch den Fahrzeugausfall ein sicher zu erwartender Gewinn nicht erzielen lässt. (ctw)
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 02.09.2011
Aktenzeichen: 20 S 73/11