Karlsruhe. Ein Einlagerer von Waren hat gerade bei Ware, die schnell an Wert verliert, einen Anspruch auf Herausgabe der Ware, wenn er eine Sicherheit zumindest in Höhe der tatsächlichen Forderung des Lagerhalters stellen kann. So entschied der Bundesgerichtshof.
Der Lagerhalter hat ein Pfandrecht an Waren, die bei ihm eingelagert wurden, wenn die Lagerkosten nicht bezahlt worden sind. Der Einlagerer hat aber ein so genanntes Austauschrecht. Er darf eine Sicherheit stellen, die grundsätzlich dem Wert der eingelagerten Ware im Zeitpunkt der Rückgabe, nicht dem ursprünglichen Wert, entsprechen muss.
Bei Waren, die schnell an Wert verlieren, hier waren es PCs, ist es aber als ausreichend angesehen worden, dass eine Sicherheit in Höhe der Lagerkosten gestellt wurde. Dabei wurden die tatsächlichen Lagerkosten und nicht die vom Lagerhalter behaupteten zugrunde gelegt. Der Lagerhalter darf nämlich nicht völlig überhöhte Forderungen stellen. Gibt der Lagerhalter trotz dieser Sicherheit die Ware nicht rechtzeitig heraus, macht er sich schadensersatzpflichtig. Bundesgerichtshof
Urteil vom 20.06.2013
Aktenzeichen I ZR 132/12