Coburg. Weist ein als Neuwagen verkauftes Fahrzeug bei Übergabe einen Kilometerstand von 304 Kilometern auf und wird dies bei Übergabe des Fahrzeugs im schriftlichen festgehalten, so bleibt es dabei, dass es ein Neuwagen ist. So das Landgericht Coburg.
Eine Käuferin wollte schnell ein Neufahrzeug haben. Da die Lieferung ab Werk einige Monate gedauert hätte, fand das Autohaus das gewünschte Fahrzeug bei einem anderen Händler. Daraufhin erklärte die Käuferin, dass sie mit dem Kauf dieses Fahrzeugs einverstanden sei. Bei Übergabe des Fahrzeugs hatte der PKW einen Kilometerstand von 304. Diese Kilometer kamen durch den Transport von dem anderen Autohaus zustande, zudem musste eine Probefahrt gemacht werden. Das Übergabeprotokoll, in dem der Kilometerstand vermerkt war, wurde von der Käuferin auch unterzeichnet. Jetzt allerdings wollte sie zunächst 3400 Euro aufgrund der Laufleistung weniger zahlen, schließlich jedoch ein anderes Auto haben, weil ihres nicht „neu“ gewesen sei. Zu Unrecht, so die Richter. Denn sie hatte das Protokoll unterzeichnet und auch sonst bei der Übergabe keine Einwände erhoben. Auch war nicht vereinbart worden, dass das Fahrzeug auf einem Transporter überführt werden sollte. (ctw/sv)
Landgericht Coburg
Urteil vom 30.12.2011
Aktenzeichen 21 O 337/11