Gelsenkirchen. Wer nach dem Konsum von Cannabis noch Auto fährt, muss schon bei einer geringen THC-Konzentration im Blut mit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen. Als Grenzwert gilt auch weiterhin eine Blutkonzentration von 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blutserum, entschied die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in insgesamt fünf Verfahren.
Die Grenzwertkommission, die die Bundesregierung bei Gesetzen und Richtlinien berät, hatte im September 2015 erklärt, dass eine Konzentration von 3,0 Nanogramm pro Milliliter Blut erst zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen solle. Fünf Autofahrer wollten im Hinblick auf die neue Empfehlung daraufhin ihre Führerscheine retten. Der gewünschte Erfolg blieb jedoch aus - das Gericht entschied sich für die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwertes.
Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission konnte sich die Kammer der Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht anschließen. Sie sah aus diesem Grund keinen Anlass, vom bisherigen Grenzwert abzuweichen und hielt am Grenzwert von 1,0 Nanogramm fest. (ctw/sno)
Urteil vom 20.01.2016
Aktenzeichen 9 K 1253/15