München. Biegt jemand nach links in ein Grundstück ab und kommt es zu einer Kollision mit einem Überholenden, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger und er haftet für den Unfall. Das gilt unter Umständen auch dann, wenn der Überholer alkoholisiert war. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht München. Dort ging es um einen Autofahrer, der mit 1,04 Promille im Blut ein anderes Fahrzeug überholen wollte. Das andere Fahrzeug war allerdings genau in diesem Moment nach links abgebogen. Der Überholende konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen.
Derjenige, der nach links in ein Grundstück abbiege oder wende, müsse sich so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer in keiner Weise gefährdet werden könnten, erklärten die Richter. Kann er nicht beweisen, dass er zum Beispiel ordnungsgemäß geblinkt hat, muss er allein für den Schaden aufkommen, wenn es kracht. Wer unter Alkoholeinfluss einen Unfall habe, der nicht in Zusammenhang mit diesem Zustand stehe, den treffe bei verkehrsgerechtem Verhalten keine Schuld, hieß es weiter. Das gilt insbesondere dann, wenn das Überholen bei niedriger Geschwindigkeit ablief. Der überholenden Autofahrer musste in diesem Fall also nicht zahlen, weil ihm kein Fehler nachgewiesen werden konnte. (ctw/ag)
Urteil vom 23.01.2015
Aktenzeichen: 10 U 299/14