Mannheim. Bringt ein Lieferant bestellte Waren bis in die Wohnung, haftet der Verkäufer der Ware nicht für dabei entstandene Schäden. Jedenfalls wenn keine Lieferung in die Wohnung vereinbart ist, so das Amtsgericht Mannheim. In dem verhandelten Fall hat ein Warenempfänger den Verkäufer auf Schadensersatz verklagt, weil der beauftrage Lieferant Teile der Einrichtung beschädigt hatte.
Wenn aber keine anderen Vereinbarungen getroffen seien, gehe der Gesetzgeber von einer Lieferung bis zur Haustür aus, so das Gericht. Der Belieferte hat keinen Anspruch auf eine Lieferung bis in die Wohnung.
Bringt ein Mitarbeiter der Spedition die Ware trotzdem in die Wohnung, ist das eine reine Gefälligkeit. Er steht dabei in keinem Vertragsverhältnis zu dem Verkäufer. Daher haftet allein der Mitarbeiter der Spedition, wenn er etwas in der Wohnung beschädigt. (ctw/ks)
Urteil vom 25.01.2013
Aktenzeichen 3 C 312