Hamburg. Wer einem Kollegen in einer Auseinandersetzung den Hitlergruß zeigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. So urteilte das Arbeitsgerichts Hamburg. In dem Fall hatte ein entlassener Fahrer eines Patiententransportunternehmens gegen seinen Rauswurf geklagt.
Er war zuvor mit dem Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens aneinander geraten. Er trat an den Arbeitnehmervertreter heran und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sprach er diesen mit den Worten an: „Du bist ein heil, du Nazi!“ Das Unternehmen erklärte daraufhin mit Zustimmung des Betriebsrates sofort die fristlose Kündigung.
Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Arms war aus Sicht des Gerichts ein wichtiger Kündigungsgrund. Diese Geste stelle ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden müsse, begründete die Kammer. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe.
Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt. Den Einwand des Klägers, dass er wegen seiner türkischen Abstammung kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne und seine Handlung nur als beleidigend und nicht als rechtsradikal einzustufen sei, wies das Gericht zurück. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung. (ctw/dpa/ag)
Urteil vom 20.10.2016
Aktenzeichen 12 Ca 348/15