Karlsruhe. Legt ein Schuldner während eines laufenden Insolvenzverfahrens Geld aus seinem pfändungsfreien Einkommen zurück, so gehört dieses Geld zur Insolvenzmasse und steht den Gläubigern zu. So urteilte der Bundesgerichtshof. In dem Verfahren hatte ein Schuldner Insolvenzantrag gestellt. Der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens wurde an die Gläubiger abgeführt. Von dem pfändungsfreien Betrag sparte er aber Geld auf einem gesonderten Sparkonto an. Als der Insolvenzverwalter von diesem Geld erfuhr, verlangte er, dass dieses Vermögen nachträglich an die Gläubiger verteilt wird. Und dies war korrekt. Denn alles Vermögen, das während des Insolvenzverfahrens entstehe, sei in die Insolvenzmasse einzubringen, so das Urteil des Gerichts. (ctw)
Urteil vom 26.09.2013
Aktenzeichen IX ZB 247/11