Oldenburg. Wer gegen eine Entscheidung des Gerichts in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren Beschwerde einlegen möchte, muss das schriftlich machen. Dazu reicht es nicht aus, eine E-Mail zu schicken. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg. In dem Streitfall hatte der Betroffene gegen die Gerichtsentscheidung per E-Mail innerhalb der Frist von acht Tagen Beschwerde eingelegt. Diese wurde als unzulässig verworfen. Hierdurch werde die Schriftform nicht gewahrt, denn es fehle an einem Originalschriftstück, das zumindest beim Absender vorliegt, argumentierten die Richter.
Ferner sei auch nicht in jedem Fall sichergestellt, dass die E-Mail am Empfangsort, also beim Gericht, ausgedruckt wird und damit urkundlich in Erscheinung tritt. E-Mails sind nur dann zulässig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Im Ordnungswidrigkeitengesetz jedoch nicht der Fall.
Beschluss vom 03.04.2012
Aktenzeichen: 2 SsRs 294/11