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Urteil der Woche: Mündliche Abfindungsvereinbarung unwirksam

15.09.2009 07:00 Uhr
Recht Justizia
© Foto: ddp / Katja Lenz

Mündliche Absprachen über Modalitäten zum Ausscheiden aus der Firma besitzen grundsätzlich keine Rechtskraft.

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Frankfurt/Main. Mündliche Absprachen über die Höhe von Abfindungszahlungen oder andere Modalitäten zum Ausscheiden aus der Firma besitzen grundsätzlich keine Rechtskraft. Das geht aus einem am Montag bekanntgewordenen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit die Zahlungsklage eines Managers gegen ein Dienstleistungsunternehmen zurück (AZ 7 Ca 2554/09). Zwischen dem Arbeitnehmer und seinen Vorgesetzten war es zu einem Gespräch über das Ausscheiden aus der Firma gekommen. In dessen Verlauf wurde dem Manager signalisiert, dass er eine Abfindung von rund 590.000 Euro erwarten könne. Der Vertragsentwurf wurde jedoch nicht unterschrieben. Schließlich überlegten es sich die Chefs wieder anders und lehnten die Abfindungszahlung ab. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, die mündliche Ankündigung sei ein „verbindliches Angebot“ gewesen und erhob Klage auf einen Teilbetrag von 50.000 Euro. Laut Urteil unterliegen jedoch Aufhebungsverträge mit Abfindungsvereinbarungen zwingend den Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und bedürften daher alle der Schriftform. Diese Vorschrift habe unter anderem den Sinn, beide Vertragspartner davor zu bewahren, das Arbeitsverhältnis unüberlegt zu beenden „Wer gehalten ist, seine Willenserklärung schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben, hat mehr Zeit und Veranlassung, darüber nachzudenken“, heißt es in der Entscheidung. (dpa)

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