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Urteil der Woche: Lohnwucher lohnt sich nicht

10.02.2009 17:24 Uhr
Was in der Lohntüte steckt sollte zum Job passen (Bild: Siegfried Fries/pixelio.de)

Ein arbeitnehmerähnlicher Einsatz eines Mitarbeiters verpflichtet den Arbeitgeber auch zu der entsprechenden Bezahlung.

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Ein Unternehmen hatte einen jungen Mann im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme eingesetzt. Im Anschluss stellte die Firma ihn als Praktikanten ein. Als Entgelt für das 17 Monate dauernde Praktikum vereinbarten sie monatlich 200 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Der junge Mann unterzeichnete den Praktikumsvertrag in der Hoffnung auf eine Ausbildungsstelle, die ihm in Aussicht gestellt worden war. Nach Ende des Praktikums erhielt er diese jedoch nicht. Er klagte auf eine angemessene Vergütung seiner Arbeitsleistung. Er habe wie ein normaler Arbeitnehmer gearbeitet und sei entsprechend in den Dienstplänen des Unternehmens geführt worden. Das überzeugte das Gericht. Es hielt das Entgelt von 200 Euro für sittenwidrig und unwirksam. Es habe sich nicht um ein Praktikum, sondern einen normalen Arbeitsvertrag gehandelt. An Stelle des unwirksamen Lohns trete nach dem Gesetz die übliche Vergütung für die geschuldeten Tätigkeiten. Der Arbeitgeber muss daher etwa 10.000 Euro Lohn nachzahlen. Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 19. November 2008 Aktenzeichen: 4 Ca 1187d/08

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KOMMENTARE


V 480 Truck

12.03.2012 - 20:06 Uhr

Nach diesem Urteil, sollte jeder LKW Fahrer, seinen entgangenen Lohn plus Überstundenvergütung einklagen. Nur so kann man die Transportbranche wachrütteln.


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