Die Klägerin war bei einer für sie schon seit einiger Zeit roten Ampel in eine Kreuzung eingefahren und dort mit dem Querverkehr kollidiert. Gegenüber der Versicherung gab die Frau an, sie sei von der Sonne geblendet worden und habe wegen des Gegenlichts kein Rotlicht gesehen. Die Vollkaskoversicherung erstattete den Schaden am KFZ wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nur zur Hälfte. Vor Gericht verlangte die Klägerin vollen Schadensersatz - und verlor. Das Landgericht Münster bestätigte die Auffassung der Versicherung und hielt ein Überfahren einer roten Ampel auch für grob fahrlässig. Eine Kürzung der Versicherungsleistung sei daher rechtlich zulässig und der Höhe nach anhand aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen. Selbst wenn die Klägerin vor der Ampel geblendet worden sei, stelle es einen schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt dar, in die Kreuzung einzufahren. Schließlich habe die Klägerin wegen der angeblichen Blendung nicht wissen können, was die Ampel für sie anzeigte, und fuhr so praktisch im „Blindflug“. Das Verhalten der Klägerin berechtige die Versicherung zu einer Kürzung um mindestens 50 Prozent. Landgericht Münster Urteil vom 20. August 2009 Aktenzeichen: 15 O 141/09
Urteil der Woche: Kürzung der Kaskoleistung nach Rotlichtverstoß
Wer bei Rot in eine Kreuzung einfährt, riskiert einen 50-Prozent-Abschlag bei der Vollkaskoversicherung