Neunkirchen. Das Arbeitsgericht Neunkirchen hat die fristlose Kündigung einer Bäckereiverkäuferin wegen unbezahlten Verzehrs eines Omeletts und der Mitnahme eines belegten Brötchens bestätigt. Das teile das Gericht mit.
Die Angestellte hatte dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach mindestens ein Omelett und ein belegtes Brötchen aus dem Verkaufssortiment gegessen. Die Betriebsordnung sah aber vor, dass Mitarbeiter Waren, die sie essen oder kaufen wollen, in die Kasse eingeben und bezahlen müssen.
Die Kammer sah in dem Verhalten der Angestellten einen wichtigen Grund, der die Arbeitgeberin zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Dabei setzte sich das Gericht mit dem bekannten Fall "Emmely" auseinander. Die entsprechende Interessenabwägung fiel im konkreten Fall aber zu Ungunsten der Arbeitnehmerin aus.
Das Urteil entspricht einer Reihe ähnlicher Entscheidungen, bei denen Eigentumsdelikte zu Lasten des Arbeitgebers auch bei Kleinbeträgen eine fristlose Kündigung rechtfertigten.
Arbeitsgericht Neunkirchen
Urteil vom 12.10.2011
Az. 2 Ca 856/11