Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland- Pfalz verletzt ein Arbeitnehmer zwar seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er private Dinge am Arbeitsplatz erledigt. Dennoch sei erst einmal eine erfolglose Abmahnung erforderlich, bevor der Arbeitgeber kündigen dürfe. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines LKW-Fahrers statt. Er hatte sich gegen seine fristlose Kündigung gewandt. Dazu hatte sich sein Arbeitgeber entschlossen, weil der Kläger während der Arbeitszeit ein Erdkabel mit einem Altmetallwert von etwa 1700 Euro auf- und später wieder abgeladen hatte, um es auf dem Betriebsgelände zu zerschneiden. Dann wollte der LKW-Fahrer es privat verwerten. Zwar räumte das Gericht ein, dass der Kläger sich während seiner Arbeitszeit mit privaten Dingen befasst habe. Unabhängig von der dafür in Anspruch genommenen Arbeitszeit verletze ein Arbeitnehmer damit seinen Arbeitsvertrag. Da es sich aber um ein so genanntes steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers handele, sei es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, den Mitarbeiter zunächst abzumahnen. Nur wenn dies nicht fruchte, dürfe er entlassen werden. (dpa) Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz Urteil vom 10.Juli 2008 Aktenzeichen: 10 Sa 209/08
Urteil der Woche: Fristlose Kündigung unrechtmäßig
Die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht ohne weiteres gleich eine fristlose Kündigung