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Urteil der Woche: Arbeitsunfall - Im Zweifel zahlt Berufsgenossenschaft

19.08.2008 10:06 Uhr

Auch bei unklarer Ursache für einen Unfall zwischen Wohnung und Arbeit muss die Berufsgenossenschaft bezahlen

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Unfälle auf dem Weg zwischen Wohnort und Arbeit stehen auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Ursache unklar ist. Das entschied das Hessische Landessozialgericht und gab damit einem Kläger aus dem Main-Kinzig-Kreis Recht, der 1998 von einer S-Bahn erfasst und schwer verletzt worden war. Dass der damals 50-Jährige geringe Mengen Alkohol getrunken hatte, spiele keine Rolle. Der Versicherungsschutz entfalle nur, wenn der Alkoholgenuss alleinige Unfallursache ist. Das sei hier nicht der Fall, entschied das Gericht. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Mann war nach der Arbeit gegen 6 Uhr morgens an einem S-Bahnhof in Frankfurt aus ungeklärter Ursache vom Bahnsteig auf ein Gleis gefallen und von einer S-Bahn angefahren worden. Er zog sich dabei Verletzungen am Knie zu. Der Kläger gab an, er könne sich an den Unfallhergang nicht erinnern. Er halte es aber für naheliegend, gestolpert oder im Gedränge des Berufsverkehrs geschubst worden zu sein. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall jedoch ab. Sie bezweifelte den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall. Dass der Mann auf den Gleisen landete, sei allein „als alkoholbedingte Fehlleistung“ zu bewerten. Die Darmstädter Richter widersprachen der Berufsgenossenschaft und hoben auch das Urteil des Sozialgerichts auf. Nach ihrer Überzeugung ist es Aufgabe der Berufsgenossenschaft, zu beweisen, dass ein Versicherter den Weg von oder zur Arbeit unterbrochen hat oder nicht verkehrstüchtig war. Die Zeugenaussagen hätten nicht klären können, warum der Kläger auf das Gleis fiel. (dpa) Landessozialgericht Hessen Aktenzeichen: L 3 U 254/05

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