Luxemburg. Auch wenn die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie einen Vulkanausbruch zurückzuführen ist, muss die Fluggesellschaft für Bewirtung und Unterbringung ihrer Fluggäste aufkommen. Das entschied der Europäische Gerichtshof.
Ein Fluggast musste vom 17. bis zum 24. April warten, weil der Luftraum wegen des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull insgesamt gesperrt war. Er verlangte von der Gesellschaft 1130 Euro für Bewirtung, Unterkunft, Telefonate und Fahrtkosten. Das Gericht gab ihm Recht. Der Gesellschaft obliegt eine umfassende Betreuungspflicht, die diese Positionen umfasst, sodass die Kosten zu ersetzen waren. (ctw)
Urteil vom 31.01.2013
Aktenzeichen: C 12-11