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Urteil: Arbeitgeber darf Sexualstraftäter nicht kündigen

13.04.2018 12:28 Uhr
Pragraf Recht Urteil
In dem Fall musste das Unternehmen den vorbestraften Hafenarbeiter weiterbeschäftigen
© Foto: Onypix/Fotolia

Ein Arbeitgeber muss die Belegschaft durch zumutbare Maßnahmen von Arbeitsniederlegung abbringen, wenn diese dadurch Druck ausübt, um die Kündigung eines Kollegen zu erreichen.

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Erfurt. Soll ein Arbeitnehmer aufgrund auf Druck von Kollegen gekündigt werden, muss der Arbeitgeber erst alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um diese von ihrem Ansinnen abzubringen. Darauf wies das Bundesarbeitsgericht hin. Von einer Druckkündigung spricht man, wenn Kollegen erklären, ihre Arbeit niederzulegen oder selbst zu kündigen, wenn nicht einem bestimmten Mitarbeiter gekündigt wird.

In diesem Fall ging es um einen Hafenarbeiter, der wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Haftstrafe vorurteilt worden war und nach zwei erfolglosen Kündigungen wieder am Arbeitsplatz erschien. Dies wollten seine Kollegen nicht akzeptieren und drohten mit Streik. Auch mit der daraufhin erklärten dritten Kündigung und dem Verweis auf die drohenden erheblichen wirtschaftlichen Nachteile, wenn die Beschäftigten ihre Arbeit niederlegen, scheiterte der Arbeitgeber.

Er hätte zuvor seinerseits auf eine einvernehmliche Lösung drängen und alles tun müssen, um die Beschäftigten von ihrem arbeitsrechtswidrigen Handeln abzubringen. Den Kollegen zum Beispiel das Gehalt kürzen oder Abmahnungen erteilen müssen. Eine solche Kündigung könne nur das letzte Mittel sein, so das Bundesarbeitsgericht, wenn Mitarbeiter Druck ausüben. (ctw/ag)

Urteil vom 15.12.2016
Aktenzeichen: 2 AZR 431/15

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