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Überholverbot: Spediteur kämpft für Rechte der LKW-Fahrer

21.09.2010 09:25 Uhr
Überholverbot: Spediteur kämpft für Rechte der LKW-Fahrer
Ein Kieler Spediteur will die ausufernden LKW-Überholverbote stoppen
© Foto: ddp/Michael Urban

Grundsatzurteil in Leipzig erwartet: Bundesverwaltungsgericht entscheidet über zunehmende LKW-Überholverbote

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Leipzig. Am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird an diesem Donnerstag eine grundsätzliche Entscheidung zu LKW-Überholverboten erwartet. Verhandelt werden zwei Klagen eines Spediteurs aus Kiel. Dessen Anwalt Dietmar Kettler geht davon aus, dass im Falle eines Sieges vor Gericht die Zahl der Überholverbote für Lastwagen bundesweit „drastisch reduziert werden muss". In den Vorinstanzen war er teilweise erfolgreich.

Kettler bezweifelt, dass für die Überholverbote - hier konkret auf der Autobahn A 7 und der A 45 in Hessen sowie auf der A 8 in Bayern - die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen. Gemäß Paragraf 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung dürften LKW-Überholverbote dann erlassen werden, wenn es eine konkrete örtliche Gefahrenlage gibt, erläutert Kettler. „Das liegt in den vorliegenden Fällen nicht vor."

Der Anwalt kritisiert, dass LKW-Überholverbote immer aus der Perspektive der PKW-Fahrer erlassen würden. In den vergangenen Jahren seien sie „wie Pilze aus dem Boden geschossen". „Das hat überhaupt nichts mit einer örtlichen Gefahr zu tun. Es gilt das Motto: Freie Fahrt für schnellfahrwillige PKW-Fahrer." Auch Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) hatte sich im Frühjahr nach eigenem Bekunden über einen extrem langen Überholvergang geärgert und sich für mehr Verbote ausgesprochen.

Die berüchtigten „Elefantenrennen" von Lastwagen seien auch so verboten, dazu müsse man nicht noch extra Überholverbote erlassen, erklärte Kettler. Es sei auch „extrem selten, dass Unfälle etwas mit LKW-Überholmanövern zu tun" hätten. Kettler beruft sich vor allem auf eine wissenschaftliche Untersuchung, die 1996 an der Ruhr-Universität Bochum gemacht wurde.

Vom Bundesverwaltungsgericht erhofft er sich zudem eine Klärung der Frage, wann die Frist beginnt, in der man sich gegen die Anordnung eines Überholverbots zur Wehr setzen kann. Dass sie ein Jahr lang ist, sei anerkannt, erläuterte Kettler. Aber ob sie beginnt, wenn ein Verkehrszeichen aufgestellt wurde oder wenn ein Fahrer erstmals an dem Schild vorbeikommt, sei seit Jahrzehnten umstritten. (dpa) 

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