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Strafe für Güterverkehrsunternehmer wegen De-Minimis-Betrug

12.06.2018 15:40 Uhr
Das Bundesamt für Güterverkehr kann zu Unrecht ausgezahlte Fördergelder nebst Zinsen auch Jahre später noch zurückfordern

Der Geschäftsführer eines Transportunternehmens muss 4.500 Euro zahlen, weil er für seine ehemals zehn einzelnen Gesellschaften die Förderung beim Bundesamt für Güterverkehr beantragte und verschwieg, dass diese längt miteinander verschmolzen waren.

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Stuttgart/Köln. Das Amtsgericht Stuttgart hat den Geschäftsführer eines Transportunternehmens kürzlich zur Zahlung von insgesamt 4.500 Euro verurteilt, weil er bei der De-Minimis-Förderung getrickst hat. Darauf wies jetzt das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) in Köln hin, das im Rahmen dieses staatlichen Zuschussprogramms die Gelder im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums verwaltet und verteilt.

Der Antragsteller war demzufolge seit 2011 gleichzeitig Geschäftsführer und Gesellschafter von zehn Gesellschaften, die im Güterkraftverkehr tätig waren und in der Folgezeit untereinander aufgrund verschiedener Verschmelzungsverträge ineinander geführt wurden. Im Ergebnis besteht seit Ende 2015 nur noch ein Unternehmen. Um im Rahmen der Mautharmonisierung Fördergelder in Höhe von fast 80.000 Euro zu erhalten, stellte der Geschäftsführer in seiner Funktion dennoch für jede der ursprünglich bestehenden Gesellschaften beim BAG Anträge im De-Minimis-Programm. Im Rahmen der vertieften Prüfung fiel später auf, dass er hierbei falsche Angaben machte. Vor allem informierte er die Behörde nicht über die zwischenzeitliche Verschmelzung der einzelnen Gesellschaften.

Neben den strafrechtlichen Sanktionen hat in diesem und vergleichbaren Fällen ein Subventionsbetrug laut dem BAG weitreichende Folgen für die Antragsteller. Die zu Unrecht ausgezahlten Fördergelder nebst Zinsen kann es auch Jahre später zurückfordern. Zudem werden Antragsteller für drei Folgejahre von allen Förderprogrammen des BAG ausgeschlossen. Bei Auffälligkeiten und einem konkretem Anfangsverdacht wegen Subventionsbetruges muss die Behörde nach Paragraf 6 Subventionsgesetz eine Strafanzeige erstatten, so dass Antragsteller auch noch nach Jahren zur Verantwortung gezogen werden können. (ag)

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