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Rechtsblog zum Arbeitszeugnis: Urteil zur Dankesformel

01.03.2024 10:49 Uhr | Lesezeit: 1 min
Nahaufnahme von einem Arbeitszeugnis
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Dank in einem Arbeitszeugnis auszudrücken? Grundsätzlich zwar nicht, anderes gilt aber, wenn er die Dankesformel in das Zeugnis schon aufgenommen hat. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts
© Foto: U. J. Alexander/stock.adobe.com

Bei Arbeitszeugnissen kommt es immer wieder zu Fragen, die vor Gericht landen. Das betrifft nicht nur die Dankesformel. Rechtsanwalt Axel Salzmann erläutert im VerkehrsRunschau-Rechtsblog anhand eines Urteils, was grundsätzlich zu beachten ist.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber eine Dankesformel nachträglich wieder aus dem Arbeitszeugnis streichen durfte oder nicht. In dem vorliegenden Fall war die Dankesformel in den ersten Fassungen des Zeugnisses enthalten. Nachdem die Arbeitnehmerin aber mehrfach am Zeugnis um Verbesserungen bat, strich der Arbeitgeber diese.

Damit war die Mitarbeiterin nicht einverstanden und klagte. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zwar nicht verpflichtet sein Bedauern über das Ausscheiden auszudrücken und sich für die gute Mitarbeit zu bedanken. Wenn er dies allerdings einmal in das Zeugnis aufgenommen hat, kann er es im Nachhinein – also etwa nach mehrfachen Verbesserungswünschen des Mitarbeiters– nicht einfach weglassen, weil er sich über dieses Verhalten geärgert hat.

Wie das BAG dies begründet und welche Ansprüche ein Arbeitnehmer hat, erfahren Abonnenten im Rechtsblog der VerkehrsRundschau, den sie im Profiportal VRplus frei lesen können. Rechtsanwalt Axel Salzmann erläutert dort das Urteil und gibt einen Überblick, was es grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Verfassen eines Arbeitszeugnisses zu beachten gibt.

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