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Klausel bei Möbeltransport unwirksam

06.07.2011 08:25 Uhr
Klausel bei Möbeltransport unwirksam
Der Kunde weiß vorher oft nicht, ob die Lieferung durch den Eingang passen wird
© Foto: imago/Geisser

Oberlandesgericht Stuttgart: Der Lieferant darf das Risiko von Anlieferungsschäden nicht vollständig auf den Kunden abwälzen

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Ein Möbellieferant darf die Klausel „Kunde bestätigt, dass die bestellte Ware durch Treppenhaus und Wohnungstüren transportiert werden kann" nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden. Das stellte auf die Klage eines Verbraucherverbandes hin das Oberlandesgericht Stuttgart klar.

Der Unternehmer hatte den Text per Stempel auf seine Verträge gedruckt. Das stellte nach Ansicht der Gerichts eine so genannte Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Darunter versteht man Bedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und einer strengeren Kontrolle unterliegen als Einzelverträge.

Die Klausel an sich sei rechtswidrig, so die Richter weiter. Schließlich kenne der Kunde die Verpackungsgröße und Zerlegbarkeit von Möbelstücken normalerweise nicht. Vor diesem Hintergrund dürfte das Risiko für Anlieferungsschäden nicht vollständig auf den Kunden abgewälzt werden.

Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil vom 6. Mai 2010
Aktenzeichen: 2 U 7/10 

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