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EU-Gericht: Auslands-Führerschein gilt nur bedingt

01.03.2012 13:57 Uhr
EU-Gericht: Auslands-Führerschein gilt nur bedingt
Ein ausländischer Führerschein gilt auch, wenn der Besitzer zuvor in Deutschland beim psychologischen Test als ungeeignet zum Autofahren eingestuft wurde, zur Zeit des Führerscheinerwerbs aber im Ausland gemeldet war
© Foto: dapd/Jens Schlueter

Ein ausländischer Führerschein gilt nur, wenn der Besitzer wirklich im Ausland gewohnt hat

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Luxemburg. Ein ausländischer Führerschein muss in Deutschland nur dann anerkannt werden, wenn dessen Besitzer wirklich im Ausland gewohnt hat. Dann aber gilt auch ein ausländischer Führerschein, dessen Besitzer zuvor in Deutschland beim psychologischen Test als ungeeignet zum Autofahren eingestuft wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden.

Dabei ging es um einen Mann, dem in Deutschland die Erstausstellung eines Führerscheins verweigert worden war. In einem medizinisch-psychologischen Gutachten ("Idiotentest") wurde ihm bescheinigt, körperlich und geistig für das Führen eines Fahrzeug nicht geeignet zu sein.

Der Mann war zuvor wegen Fahrens ohne Führerschein, schwerer räuberischer Erpressung, Bedrohung und Beleidigung mehrfach vorbestraft. Er hatte dann jedoch in Tschechien einen Führerschein bekommen. Deutschland weigerte sich aber, diesen Führerschein anzuerkennen.

Die höchsten EU-Richter entschieden, diese Anerkennung dürfe nicht deswegen verweigert werden, weil der Mann in Deutschland als ungeeignet eingestuft wurde. Die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen sei ein wichtiges Recht der Europäischen Union (EU), Einschränkungen seien nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Falls ein EU-Land die Anerkennung eines Führerscheins unter Berufung auf nationale Vorschriften unbegrenzt verweigern dürfe, so gebe es keine gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen in der EU mehr.

Deutschland dürfe die Anerkennung jedoch verweigern, wenn "aufgrund unbestreitbarer Informationen" feststehe, dass der Inhaber des Führerscheins nicht wirklich seinen Wohnsitz in dem Land gehabt habe, in dem die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. Im fraglichen Fall hatten die tschechischen Behörden bestätigt, dass der Mann zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht im Land gemeldet gewesen sei. (dpa)

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