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Dänemark ändert Vorschriften für Kombinierten Verkehr

24.07.2018 15:29 Uhr
Containerschiff, Maersk, Containerterminal, Hafen Aarhus
Leerfahrten im Zusammenhang mit einem Kombinierten Verkehr werden nur als solche anerkannt, wenn sie zum Beispiel zum oder vom Hafenterminal erfolgen
© Foto: Mikkel Barker/Scanpix Denmark/picture-alliance

Auf Druck der EU-Kommission hat die dänische Regierung die nationalen Regelungen für den Kombinierten Verkehr angepasst, um die Richtlinie 92/106/EWG wie gefordert vollständig umzusetzen.

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Kopenhagen. Dänemark hat zum 1. Juli die Vorschriften zur Regelung des Kombinierten Verkehrs geändert. Das berichtete jetzt der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) mit Verweis auf die International Road Transport Union (IRU). Hintergrund war die Aufforderung der Europäischen Kommission an unser Nachbarland im Norden, die entsprechende Richtlinie 92/106/EWG vollständig umzusetzen.

Folgende Neuerungen sind demnach in Kraft getreten:

  • Nach dänischem Recht gelten nur Kombinierte Verkehre zwischen Staaten der Europäischen Union als Kombinierte Verkehre – unabhängig vom Warenursprung oder der Endbestimmung der Waren, die auch weiterhin außerhalb der Europäischen Union (EU) liegen können.
  • Der Nachweis zur Durchführung eines Kombinierten Verkehrs braucht nicht mehr aus-schließlich durch abgestempelte Dokumente erbracht werden, sondern kann auch in anderer Form erfolgen.
  • Leerfahrten im Zusammenhang mit einem Kombinierten Verkehr gelten nur als Kombinierter Verkehr, wenn die Beförderung eines leeren ISO-Containers, Anhängers oder anderer Ladeeinheiten unter Einhaltung aller Voraussetzungen der Richtlinie 92/106/EWG zum oder vom Hafen- oder Schienenkombiterminal erfolgen. Führt ein ausländischer Transportunternehmer die Beförderung hingegen zum Beladeplatz oder von der Entladestelle auf dänischem Gebiet durch, handelt es sich um eine Kabotagebeförderung. (ag)
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