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Autobahnreform: Bundestagsjuristen haben Verfassungsbedenken

28.07.2021 13:52 Uhr
Autobahn, A8
Unklar ist weiterhin: Sind die Autobahnreform und das Grundgesetz im Einklang?
© Foto: Sebastian Gollnow/dpa/picture-alliance

Der Bund hatte mit den Ländern Kooperationsabkommen geschlossen, weil die bundeseigene Autobahn GmbH nicht wie geplant bis Ende 2020 sämtliche Prozesse von den Ländern übernehmen konnte.

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+++ Diese Meldung wurde am 28. Juli, 13.48 Uhr, aktualisiert +++

Scheuer weist Kritik an Autobahnreform zurück

Berlin. Das Verkehrsministerium hat Kritik an der Reform der Autobahnverwaltung zurückgewiesen. Konkret geht es um eine Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu Kooperationsvereinbarungen mit den Ländern - der Dienst hatte bereits im Mai Verfassungsbedenken angemeldet. "Wir haben schon damals mit sehr guten Argumenten widersprochen", sagte Verkehrsminister Andreas Scheuer der Deutschen Presse-Agentur am Dienstag. Er sprach von einem "Sommerloch"-Thema.

Ein Sprecher Scheuers sagte, Ziel der Kooperationsvereinbarungen sei eine gegenseitige punktuelle Unterstützung der Länder bei bestimmten Aufgaben wie der IT. Die Zuständigkeiten und Befugnisse blieben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eindeutig zugeordnet. Die Verantwortung liege seit 1. Januar bei der Autobahn-GmbH. Hoheitliche Aufgaben würden durch die Kooperationen nicht übertragen.

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Berlin. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat Bedenken, ob die Autobahnreform von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Das geht aus einem Gutachten des Dienstes hervor, über das zuerst die Augsburger Allgemeine berichtete. Kritisiert wird vor allem, dass entgegen dem Reformziel eine Mischverwaltung zwischen Bund und Ländern entstanden ist.

Der Bund hatte mit den Ländern Kooperationsabkommen geschlossen, weil die bundeseigene Autobahn GmbH nicht wie geplant bis Ende 2020 sämtliche Prozesse von den Ländern übernehmen konnte. Eine Mischverwaltung, die für die Bundesautobahnen gerade nicht vorgesehen sei, finde aufgrund der Kooperationsvereinbarungen aber faktisch statt, heißt es in dem Gutachten.

Das Grundgesetz verteile bestimmte Zuständigkeiten an Bund und Länder, die eigenständig mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen seien. Die Länder übernähmen aber durch die Kooperationsvereinbarungen eine Vielzahl der Aufgaben, die dem Bund beziehungsweise der Autobahn GmbH oblägen, so dass sie ihre Aufgaben nicht mit eigenen Mitteln wahrnähmen.

Die Kooperationsvereinbarungen könnten zwar ausnahmsweise zulässig sein, heißt es im Gutachten. Ein Grund wäre ein reibungsloser Übergang der Verwaltung der Bundesautobahnen von den Ländern auf die bundeseigene Autobahn GmbH. Allerdings habe der Bundesrechnungshof schon 2017 auf eine zeitliche Knappheit hingewiesen, sei aber ungehört geblieben. (ste/dpa)

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