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Arbeitsschutz-Pflichten: Was bei Masken am Arbeitsplatz zu beachten ist

22.02.2022 16:02 Uhr | Lesezeit: 4 min
FFP2-Masken Lkw-Fahrer
Deutsche Unternehmen müssen ihren Beschäftigten eine FFP2-Maske zur Verfügung stellen, wenn, zum Beispiel, Mindestabstände nicht eingehalten werden können
© Foto: Patrick Daxenbichler / stock.adobe.com

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung informiert darüber, was Unternehmen im Hinblick auf den Einsatz von FFP2-Masken beachten sollten. Dabei gilt es im Rahmen des Arbeitsschutzes nicht nur, Trage- und Erholungszeiten für die Beschäftigten festzulegen.

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Berlin. Arbeitgeber müssen etwa auch prüfen, ob den Beschäftigten Masken zur Verfügung zu stellen sind, wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weiter ausführt. Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, müssen Beschäftigte eine Maske tragen. Die Kosten dafür tragen laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die Unternehmen.

Das Tragen einer Maske ist zum Beispiel dann notwendig, wenn in Innenräumen der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.  Auch wenn keine ausreichende Lüftung gegeben ist, sollten die Beschäftigten eine Maske anlegen. Weitere Hinweise enthält auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Die DGUV weist darauf hin, dass außerdem die jeweiligen Hinweise der Bundesländer zur Maskenpflicht zu beachten sind. 

Das Arbeitsschutzgesetz sieht eine Unterweisung für Beschäftigte vor, die Persönliche Schutzausrüstung nutzen. Dazu zählt auch die FFP2-Maske. Eine fachkundige Person muss den Beschäftigten erläutern, wie die Maske richtig an- und abgelegt wird, wie die Organisation weiter ausführt.

Zur Tragedauer der Masken bei beruflichen Tätigkeiten gibt die DGUV-Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" eine Orientierung: Für gesunde Erwachsene wird dort bei mittlerer Aktivität eine Tragezeit von 75 Minuten und eine Tragepause von jeweils 30 Minuten empfohlen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gilt es dann zu prüfen, ob aufgrund bestimmter Umstände eine verlängerte oder verkürzte Gebrauchsdauer in Frage kommt.

Bei beruflichen Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzmasken der Klasse FFP2 erfordern, müssen die Unternehmen den Beschäftigten gemäß Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine Angebotsvorsorge anbieten.

Die DGUV hat weitere Informationen zum Tragen von Masken auf ihrer Webseite unter #MaskeTragen zusammengestellt. (mwi)

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